Gemäß Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist eine obligatorische Streitschlichtung erforderlich, ausgenommen die in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitfälle, für die nachfolgend aufgeführten Streitigkeiten:
Ein Schlichtungsversuch vor Klageerhebung ist erforderlich, wenn beide Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk ansässig sind.
Die obligatorische Streitschlichtung wird durch sogenannte Gütestellen durchgeführt.
Folgende Stellen können für die obligatorische Schlichtung aufgesucht werden:
- Notare
- Rechtsanwälte, die sich der Rechtsanwaltskammer gegenüber verpflichtet haben, die Schlichtung dauerhaft anzubieten
- Weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München eingerichtete und anerkannte Gütestellen
Der Antragsteller hat innerhalb seines Landgerichtsbezirks freie Wahl unter den Gütestellen. Befinden sich jedoch im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners Gütestellen, ist die Auswahl auf diese beschränkt. Praktisch bedeutet dies, dass meistens eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Gegners gewählt werden muss.
Simone Helm als Gütestelle
Rechtsanwältin Simone Helm ist zugelassen zur Schlichtung (Gütestelle)
gemäß Art. 5 II 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG).
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