Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren

Was ist das Schlichtungsverfahren?


Gemäß Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist eine obligatorische Streitschlichtung erforderlich, ausgenommen die in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitfälle, für die nachfolgend aufgeführten Streitigkeiten:

  • Ansprüche aufgrund der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf Nachbargrundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchs gemäß § 910 BGB,
  • Hinüberfall gemäß § 911 BGB,
  • Ansprüche im Zusammenhang mit einem Grenzbaum gemäß § 923 BGB,
  • Nachbarrechte gemäß Art. 43 bis 54 AGBGB, sofern keine Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb vorliegen,
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht durch Presse oder Rundfunk verursacht wurden,
  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-21 AGG). Diese umfassen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.


Ein Schlichtungsversuch vor Klageerhebung ist erforderlich, wenn beide Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk ansässig sind.


Die obligatorische Streitschlichtung wird durch sogenannte Gütestellen durchgeführt.


Folgende Stellen können für die obligatorische Schlichtung aufgesucht werden:


- Notare

- Rechtsanwälte, die sich der Rechtsanwaltskammer gegenüber verpflichtet haben, die Schlichtung dauerhaft anzubieten

- Weitere vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München eingerichtete und anerkannte Gütestellen


Der Antragsteller hat innerhalb seines Landgerichtsbezirks freie Wahl unter den Gütestellen. Befinden sich jedoch im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners Gütestellen, ist die Auswahl auf diese beschränkt. Praktisch bedeutet dies, dass meistens eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Gegners gewählt werden muss.



Simone Helm als Gütestelle


Rechtsanwältin Simone Helm ist zugelassen zur Schlichtung (Gütestelle)

gemäß Art. 5 II 1 Bayerisches Schlichtungsgesetz (BaySchlG).

Hier kommen sie zum Kontakt.


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